DIE NEUEN EUROPÄISCHEN REGELN FÜR DEN MODELLFLUG
Die Europäische Kommission hat für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) ein neues Regelwerk geschaffen, das auch den Modellflug vollumfänglich betrifft. Für die ganze Bandbreite der UAV bietet die neue Regulierung zahlreiche Möglichkeiten des Betriebs an. Davon sind prinzipiell drei Möglichkeiten für den Modellflug relevant. Die verbleibenden Optionen sind nicht anwendbar oder so aufwendig, dass eine Nutzung im Freizeit- und Sportbereich nicht darstellbar ist. Die ersten beiden Optionen für den Modellflug ergeben sich aus § 16 der Verordnung (EU) 2019/947. Dieser § 16 bietet zwei Alternativen für den Modellflug. Die Verbände können eine Betriebserlaubnis erhalten:
1. aufgrund der einschlägigen nationalen Vorschriften (Option A) oder
2. aufgrund der bewährten Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen
(Option B).
Die dritte Variante ist die Nutzung der Open Category, die nicht modellflugspezifisch ist, sondern für alle Bereiche des UAV-Betriebs gilt. Innerhalb der Open Category wird keine Betriebserlaubnis benötigt. Sie ist daher allerdings auch von den Betriebsmöglichkeiten her stark eingeschränkt. Ob die Open Category für den Modellflugbetrieb in Deutschland überhaupt nutzbar sein wird, ist zurzeit nicht klar.
Diese drei Optionen bieten für den Modellflug verschiedene Möglichkeiten, den Betrieb im Rahmen des neuen Europäischen Rechts zu gestalten.
Im Folgenden sind in einer Matrix die wichtigsten Punkte der drei Optionen gegenübergestellt. Die Punkte für den »§ 16 Option A« beziehen sich auf die Modalitäten, wie sie zuletzt im deutschen Luftrecht bzw. den »Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder« fixiert worden waren. Bezüglich »§ 16 Option B« sind die »Standardisierten Regeln für Flugmodelle« (StRfF) zugrunde gelegt, die von der Bundeskommission Modellflug im DAeC entwickelt worden sind. In der bisherigen nationalen Regulierung in Deutschland war der Staat quasi der Operator (Betreiber) des Modellflugs. Er hat die Regeln gemacht und damit die Möglichkeiten des Modellflugs bestimmt und eröffnet. Mit der neuen europäischen Regulierung wechselt im Bereich des § 16 die Rolle des Operators auf den Inhaber der Betriebserlaubnis, also den Verband. Das stellt innerhalb des Regelwerks für UAV einen deutlichen Paradigmenwechsel dar. Der Modellflug wird damit einmal mehr als vollwertiger Teilnehmer des Luftverkehrs behandelt, muss sich aber dementsprechend auch aus der Kuschelecke der »Big Boys Toys« herausbewegen und selbst aktiv werden – und zwar diesmal auf Verbandsebene, weil nur die Verbände berechtigt sind, eine Betriebserlaubnis nach § 16 zu beantragen. Jetzt ist der Modellflug aufgefordert, bei regulativen Innovationen aktiv mitzugehen.
Die PDF mit dem gesamten Text ist unter www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2020/Sportarten/Modellflug/news/05/Matrix.pdf
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